Auschnitt aus dem Bourbaki-Panorama von Edouard Castres, Luzern. Mehr zur Bourbaki-Armee unter: Historisches Lexikon der Schweiz

Statuten

Die Satzung der ICJ-CH.

Name, Zweck und Sitz

Art. 1

Die „Schweizerische Sektion der Internationalen Juristenkommission“, „Section suisse de la Commission internationale de juristes“, „Sezione svizzera della Commissione internationale di giuristi“ ist ein Verein im Sinne von Art. 60 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Art. 2

Die Schweizerische Sektion der Internationalen Juristenkommission (International Commission of Jurists, ICJ) ist ein gemeinnütziger Verein mit dem Zweck, sich auf nationaler und internationaler Ebene für Gerechtigkeit, die Prinzipien des Rechtsstaates und die Grundrechte des Einzelnen einzusetzen.

Diese Ziele werden, in Unterstützung der Tätigkeit der Internationalen Juristenkommission, insbesondere durch Veranstaltungen, Veröffentlichungen, wissenschaftlichen Erfahrungsaustausch und Pflege der Beziehungen mit in- und ausländischen juristischen Organisationen gleicher Zielrichtung verfolgt.

Art. 3

Der Sitz des Vereins befindet sich beim Präsidenten.

Mitgliedschaft

Art. 4

Mitglieder des Schweizerischen Sektion der ICJ können sein: Juristen schweizerischer Staatsbürgerschaft oder mit Wohnsitz in der Schweiz, sofern sie mit der schweizerischen Rechtsordnung vertraut sind.

Die Aufnahme erfolgt, auf schriftlichen Antrag, durch den Vorstand. Im Falle einer Abweisung entscheidet die Generalversammlung über die Aufnahme.

Art. 5

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand mindestens drei Monate im voraus auf das Ende eines Geschäftsjahres.

Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss der Generalversammlung, wenn es sich der Mitgliedschaft unwürdig erweist.

Organe

Art. 6

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Generalversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Der Geschäftsausschuss
  4. Die Rechnungsrevisoren.

Generalversammlung

Art. 7

Die Ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres statt.

Ausserordentliche Generalversammlungen finden statt, wenn der Vorstand oder die Generalversammlung deren Einberufung beschliesst, oder auf schriftliches Begehren eines Zehntels der Mitglieder unter Anführung des Zweckes.

Die Generalversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt durch Schreiben an die Vereinsmitglieder spätestens zwanzig Tage im voraus unter Angabe der Verhandlungsgegenstände. Bei Statutenänderungen muss der Wortlaut der beantragten Änderung mitgeteilt werden.

Art. 8

Die Generalversammlung verhandelt unter dem Vorsitz des Präsidenten oder, bei dessen Verhinderung, des Vizepräsidenten.

Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und trifft die ihr zustehenden Wahlen in offener oder geheimer Abstimmung mit absoluter Stimmenmehrheit.

Ist bei Wahlen ein zweiter Wahlgang erforderlich, so entscheidet das einfache Mehr.

Der Vorsitzende übt das Stimmrecht bei Wahlen aus, im übrigen nur durch Abgabe des Stichentscheides bei gleicher Stimmenzahl.

Statutenänderungen sowie der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedürfen des Dreiviertelmehrs der Stimmen,ausgenommen die Festlegung des Mitgliederbeitrags (Art. 15), wofür das absolute Mehr genügt.

Art. 9

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins und hat die folgenden Befugnisse:

  1. Wahl und Abberufung des Vorstandes, des Präsidenten und der Rechnungsrevisoren
  2. Abnahme des Jahresberichts des Vorstandes
  3. Abnahme der Jahresrechnung und der Berichts der Rechnungsrevisoren
  4. Entlastung des Vorstandes
  5. Entscheidung über Eintrittsbegehren, die der Vorstand abgewiesen hat (Art. 4 Abs. 2), und über die Ausschliessung von Mitgliedern (Art. 5 Abs. 2)
  6. Änderung der Statuten
  7. Auflösung des Vereins

Anträge einzelner Mitglieder, die in einer Generalversammlung zur Behandlung gelangen sollen, müssen mindestens zwei Wochen vor deren Beginn dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.

Vorstand

Art. 10

Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern.

Der Präsident ist zugleich Vereinspräsident.

Der Vorstand und der Präsident werden auf eine dreijährige Amtsdauer gewählt. Wiederwahl ist möglich.

Die Mitglieder des Vorstandes sollen nach Möglichkeit den verschiedenen Landesteilen sowie verschiedenen Berufsparten angehören.

Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte erfordern oder ein Vorstandsmitglied es verlangt.

Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse und vollzieht seine Wahlen mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Vorsitzende stimmt mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzes.

Beschlussfassung auf dem Zirkularweg ist zulässig, sofern nicht eine Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt. Ein Zirkularbeschluss bedarf der Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes.

Art. 11

Der Vorstand ist zuständig für alle Geschäfte, welche Gesetz und Statuten nicht einem anderen Organ zuweisen.

Der Vorstand konstituiert sich selbst; vorbehalten bleibt Art. 9 Ziffer 1. Er bestimmt die Zeichnungsberechtigung.

Er kann einen Generalsekretär ernennen, der mit beratender Stimme an den Verhandlungen des Vorstandes und des Geschäftsausschusses teilnimmt.

Dem Vorstand obliegt die Anordnung und Überwachung der vom Verein ausgehenden Publikationen.

Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich. Die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz der Barauslagen.

Geschäftsausschuss

Art. 12

Der Vorstand kann einen Geschäftsausschuss wählen, der aus mindestens drei Vorstandsmitgliedern besteht.

Der Geschäftsausschuss führt die laufenden Geschäfte des Vereins und nimmt die ihm vom Vorstand übertragenen Aufgaben wahr.

Der Vorstand kann für einzelne Aufgaben Arbeitsgruppen oder Einzelpersonen beiziehen, die nicht Mitglied des Vereins sein müssen.

Rechnungsrevisoren

Art. 13

Die Amtsdauer der Rechnungsrevisoren beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

Die Rechnungsrevisoren prüfen die Rechnung des Vereins.

Mittel des Vereins

Art. 14

Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus den Mitgliederbeiträgen, Beiträgen der öffentlichen Hand und Zuwendungen Dritter.

Für Verpflichtungen des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Art. 15

Der jährliche Mitgliederbeitrag beträgt CHF 100.-, für Studierende CHF 30.-.

Rechnungsabschluss

Art. 16

Die Jahresrechnung wird auf den 31. Dezember abgeschlossen, erstmals auf den 31. Dezember 1992.

Art. 17

Über die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle der Auflösung entscheidet die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit der Massgabe, dass das Vermögen einer steuerbefreiten gemeinnützigen Organisation gleicher Zielrichtung zuzuwenden ist.

Schlussbestimmung

Art. 18

Diese Statuten treten am Tage ihrer Annahme durch die konstituierende Versammlung in Kraft.

Diese Statuten sind in der am 24. Mai 1991 in Bern durchgeführten Gründerversammlung angenommen und wurden revidiert an der Generalversammlung vom 27. Juni 2002, an der Generalversammlung vom 14. Juni 2007 und vom 20. November 2018 .

Für die Gründer:

Dr. Philippe Abravanel, Dr. Katharina Sameli, Prof. Dr. Daniel Thürer

Statuten als PDF

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Kontakt

Schweizerische Sektion der Internationalen Juristenkommission
c/o KnoeAG
Wiesen 2488
9100 Herisau